Satzung

§ 1   Name des Vereins, Eintragung, Sitz


Der Verein trägt den Namen: Obst- und Gartenbauverein Langgöns". Der Verein soll im Vereinsregister Gießen eingetragen werden. Der Vereinssitz ist Langgöns.


§ 2   Zweck und Ziele des Vereins


Der Verein erstrebt die Förderung des ökologisch orientierten Obst-, Gemüse- und Gartenbau, der Pflege von Nutz- und Ziergärten, des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung aller Maßnahmen auf dem Gebiet der Pflege des Obst-, Gemüse- und Gartenbaus, der Pflege von Nutz- u8nd Ziergärten, und zwar hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes, des Umweltschutzes und der Landschaftspflege, sowie durch Anlegung und Unterhaltung einer Streuobstwiese, die für Lehr- und Schulungszwecke auch der interessierten Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglich ist.


§ 3   Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder jede juristische Person werden, ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Weise sie sich mit dem Obst- und Gartenbau befasst.

Zu Erwerb der Mitgliedschaft genügt ein schriftlicher Antrag gegenüber dem Vorstand oder einem Vorstandsmitglied. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft endet, außer durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss (siehe § 7). Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber möglich.

Der Austritt wird zum Ablauf des Jahres wirksam, in dem die Erklärung dem Vorstand oder einem Vorstandsmitglied zugegangen ist. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche gegen das Vereinsvermögen.


§ 4   Vorstand


Die laufenden Geschäfte werden durch den Vorstand geführt. Der Vorstand ist gehalten, im Sinne der Förderung des Vereinszweckes mit dem Kreisverband zur Förderung des Gartenbaues, der Garten- und Landschaftspflege und dem zuständigen Gartenfachberater des Amtes für Landwirtschaft zusammenzuarbeiten. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er erhält für seine Arbeiten keinerlei Vergütung. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Rechner, dem Fachwart und zwei Beisitzern. Je nach Erfordernissen können weitere Beisitzer, höchstens insgesamt sieben, gewählt werden. Über die Erforderlichkeit entscheidet der Vorstand.

Die gerichtliche und Außergerichtliche Vertretung erfolgt durch den 1. und 2. Vorsitzenden, den Schriftführer und den Rechner. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand wird jeweils auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt nach Ablauf einer Wahlperiode bis zu einer ordnungsmäßigen Neuwahl im Amt.

Der Vorstand und die Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit offen gewählt. Stehen mehrere Bewerber für ein Amt zur Verfügung, muss die Wahl geheim erfolgen. Es kann jedoch auch in diesem Fall offen abgestimmt werden, wenn alle Bewerber einverstanden sind.

Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn diese mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich beantragen.


§ 5   Mitgliederversammlung


Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) verantwortlich. Er hat dieser einen Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht zu erstatten. Der Vorstand hat jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen.

Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Versammlung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Langgöns zu veröffentlichen. Auswärtige Mitglieder sind schriftlich einzuladen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung sind Protokolle zu führen. Die Protokolle über die Vorstandssitzungen sind vom 1. oder 2. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer, die Protokolle über die Mitgliederversammlungen sind vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 6   Beitrag


Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Der Beitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres im Voraus fällig.

Der Beitrag soll den Verein in die Lage versetzen, seine satzungsgemäßen Aufgaben durchzuführen. Der Beitrag ist für alle Mitglieder gleich.


§ 7   Ausschluss


Mitglieder, die grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt für Mitglieder, die mit ihrem Beitrag in Verzug sind und trotz zweimaliger Aufforderung ihren Beitrag bis zum Ende des laufenden Jahres nicht entrichtet haben.


§ 8   Vereinsvermögen


Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Auslagen der ehrenamtlich tätigen Personen können ersetzt werden. Außerdem wird vom Beitragsaufkommen an den Kreisverband zur Förderung des Obstbaues, der Garten- und Landschaftspflege der von diesem festgesetzten Anteil abgeführt.

Die Vereinskasse ist jährlich von zwei durch die Jahreshauptversammlung zu wählende Kassenprüfer zu prüfen.

Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt auf zwei Jahre, wobei ein Kassenprüfer neu zu wählen ist.


§ 9   Streitfälle


Alle Streitfälle, die vom Vorstand nicht beigelegt werden können, werden der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt.


§ 10   Satzungsänderungen


Änderungen dieser Satzung können nur durch die Jahresversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit erfolgen.


§ 11   Auflösung


Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Diakniestation Langgöns e.V., der es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


§ 12   Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am ........ in Kraft.

Share by: